Satzung

Satzung

Satzung des Vereins und Förderkreises „Miteinander leben e.V.“ der Mitarbeiter der Niederlassungen Bonn und Köln der IBM Deutschland

§ 1 – Name, Sitz, Vereinsjahr
Der Verein und Förderkreis trägt den Namen „Miteinader leben e.V.“.
Der Sitz des Vereins ist Bonn.
„Miteinander leben e.V.“ ist ein gemeinnütziger Verein, der im Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn eingetragen ist.
Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Vereinszweck
Der Verein verfolgt folgende Ziele:
1. Beratung und Unterstützung Behinderter bei der sozialen Betreuung (Rehabilitation)
2. Förderung der Diagnose und Therapie Behinderter.
3. Finanzielle Unterstützung der Medizin zum Wohle Behinderter.
4. Zusammenarbeit mit sämtlichen sich um das Wohl Behinderter bemühenden gemeinnützigen Vereinen.

§ 3 – Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 – Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und
Ehrenmitgliedern. Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie andere Personengemeinschaften sein, die bereit sind, an den Aufgaben des Vereins mitzuwirken. Als fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden, die die Tätigkeit des Vereins, vor allem durch Zuwendungen zu fördern bereit sind, ohne aktiv Mitglied zu sein. Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen ernannt werde, die sich um die Zwecke des Vereins in besonderer Weise verdient gemacht haben.
Die Aufnahme als ordentliches Mitglied ist schriftlich zu erklären und erfolgt durch den Vorstand. Ablehnungsgründe brauchen nicht mitgeteilt zu werden. Fördernde Mitgliedschaft ist dann gegeben, wenn die betreffenden natürlichen oder juristischen Personen durch Aktivitäten im Sinne des Vereins und durch Zuwendungen tätig sind.

§ 5 – Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird vom Vorstand nach vorheriger Abstimmung in der
Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Beiträge sind jährlich im voraus zu entrichten.

§ 6 – Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Tod des Mitgliedes,
b) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand drei Monate vor Ende des Jahres mit Wirkung zum Ende des laufenden Kalenderjahres.

c) Durch Ausschluß auf Beschluß des Vorstandes, wenn ein Mitglied die Ziele der das Ansehen des Vereins erheblich gefährdet.

§ 7 – Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand

§ 8 – Mitgliederversammlung
Einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen müssen mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag unter Angabe der Tagesordnung schriftlich abgesandt werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn ¼ der
Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zweckes verlangt.
Die Mitgliederversammlung beschließt in den in der Satzung genanten Fällen, nämlich
1. über die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
2. über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes.
3. über den Vorschlag für die Höhe der Mitgliedsbeiträge (§ 5)
4. über die Wahl der Kassenprüfer (§12)
5. über die Änderung der Satzung
6. über die Auflösung des Vereins.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über die Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes und satzungsändernde Beschlüsse können nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen.
Versammlungsleiter ist der Vorsitzende oder ein Mitglied des Vorstandes.
Über die Versammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichenen ist.

§ 9 – Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus fünf Personen:
1. dem Vorsitzenden
2. zwei stellvertretenden Vorsitzenden
3. einem Schriftführer
4. einem Schatzmeister, der das Vermögen des Vereins verwaltet.
Der Verein wird von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinschaftlich vertreten, darunter der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren bestellt, bleibt aber bis zu einer Neubestellung im Amt.
3. Der Vorstand vertritt den Verein nach innen und außen und ist dessen
ausführendes Organ. Er hat in eigener Verantwortung den Verein so zu leiten, wie es das Wohl des Vereins und die Förderung seiner Ziele erfordern. Er ist berechtigt und verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, die er für die Erreichung dieser Ziele im Rahmen einer ordnungsgemäßen Vereinsführung für erforderlich erachtet. Der Vorstand hat dem gemäß $ 12 gewählten Abschlussprüfer den Prüfungsauftrag zu erteilen.

§ 10 – Kostenersatz des Vorstandes
Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig; sie erhalten ihre Auslagen erstattet.

§ 11 – Haftung
Die Mitglieder des Vorstandes haften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 12 – Jahresabschluß
Zum Schluß eines Geschäftsjahres sind vom Vorstand ein Geschäftsbericht und eine Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresabschluß) nach kaufmännischen Grundsätzen zu erstellen. Der Jahresabschluß ist von zwei zu Kassenprüfern bestellten Mitgliedern oder einem Steuerbevollmächtigten zu prüfen. Der geprüfte Jahresabschluß ist innerhalb von 6 Monaten nach Schluß des Geschäftsjahres der Mitgliederversammlung zur Feststellung vorzulegen.

§ 13 – Kommissionen
Der Vorstand kann zur Abklärung spezieller Sachfragen Kommissionen einsetzen. Die Kommissionen sein ehrenamtlich tätig.

§ 14 – Zweigstellen, Geschäftstellen
Der Verein kann Zweig- oder Geschäftstellen in allen Orten der BRD einschließlich Westberlin einrichten.

§ 15 – Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine andere gemeinnützige Organisation, zwecks Verwendung dieser Mittel ausschließlich zur Beratung und Unterstützung Behinderter. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Vereinszweck oder die Vermögensverwendung betreffen, sind dem zuständigen Finanzamt zur Genehmigung vorzulegen.

Bonn, den 27. Oktober 1982
Bonn, den 8. November 1982
Bonn, den 24. Januar 1983
Die Gründungsversammlung
(16 namentlich aufgeführte Gründungsmitglieder)